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CB-Funk in der Schweiz: Gesetzliche Bestimmungen und die Folgen bei Verstössen gegen das Fernmeldegesetz

Ein Überblick über die Rolle des BAKOM, rechtliche Grundlagen und die Auswirkungen unerlaubter Nutzung

Einleitung

Der CB-Funk, auch bekannt als Citizens Band Radio, ist ein nicht lizenzpflichtiger Funkdienst, der es Privatpersonen ermöglicht, drahtlos miteinander zu kommunizieren. In der Schweiz ist CB-Funk besonders bei Hobbyfunkern, im Transportwesen sowie bei Outdoor-Aktivitäten beliebt. Trotz dieser Zugänglichkeit unterliegt der CB-Funk jedoch klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen, die vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) überwacht werden. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen rund um den CB-Funk in der Schweiz und erläutert die möglichen Konsequenzen bei Verstössen gegen das Fernmeldegesetz (FMG).

Grundlagen des CB-Funks

Was ist CB-Funk?

CB-Funk bezeichnet einen Funkdienst, der auf bestimmten, international abgestimmten Frequenzbereichen arbeitet. Geräte für den CB-Funk sind in der Regel einfach zu bedienen und benötigen keine spezielle technische Ausbildung oder Prüfung. In der Schweiz wie auch in weiteren europäischen Ländern sind die wichtigsten Frequenzen im 27-MHz-Band angesiedelt.

Rechtliche Einordnung

CB-Funkgeräte werden als Funkanlagen betrachtet und unterliegen daher den Bestimmungen des Schweizer Fernmeldegesetzes (FMG) sowie weiteren relevanten Verordnungen. Das BAKOM ist dafür zuständig, dass die in der Schweiz genutzten Funkgeräte den gesetzlichen Normen entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Funkfrequenzen, Sendeleistung und technischen Standards.

Gesetzliche Bestimmungen für CB-Funk in der Schweiz

Zulässige Frequenzen und Sendeleistungen

In der Schweiz dürfen CB-Funkgeräte nur auf den vom BAKOM zugelassenen Frequenzen betrieben werden. Das sind in der Regel 40 Kanäle im Bereich von 26,965 MHz bis 27,405 MHz. Die maximal erlaubte Sendeleistung beträgt 4 Watt (AM/FM) beziehungsweise 12 Watt (SSB).

Die Nutzung anderer Frequenzen oder eine Überschreitung der gesetzlichen Sendeleistung ist nicht gestattet. Geräte müssen zudem das CE-Kennzeichen tragen, das bestätigt, dass die Geräte die europäischen und schweizerischen Normen erfüllen.

Genehmigungspflicht

Anders als bei anderen Funkdiensten benötigt man für den CB-Funk keine individuelle Betriebsbewilligung. Die Nutzung ist für alle Personen erlaubt, die ein zugelassenes Gerät besitzen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten. Das BAKOM überprüft stichprobenartig den Markt und die Nutzung der Geräte, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

Technische Anforderungen an Geräte

Nur Geräte, die den europäischen Richtlinien hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit und Funkfrequenznutzung entsprechen, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht und betrieben werden. Das BAKOM kann Geräte vom Markt nehmen lassen, die diese Normen nicht erfüllen, und Händler*innen oder Nutzer*innen zur Verantwortung ziehen.

Weitere betroffene Regelungen

Für CB-Funk sind auch Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte relevant. Gespräche über den CB-Funk sind öffentlich und dürfen nicht verschlüsselt werden. Die Aufzeichnung von Gesprächen ist – ausser in Ausnahmefällen – nicht erlaubt. Kommerzielle Nutzung des CB-Funks ist ebenfalls untersagt, da der Dienst ausschliesslich dem privaten und nicht-kommerziellen Gebrauch vorbehalten ist.

Überwachung und Durchsetzung durch das BAKOM

Marktüberwachung

Das BAKOM kontrolliert den Markt regelmässig auf illegal importierte oder in Betrieb genommene Geräte, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei Feststellung von Verstössen kann das Amt die Entfernung der Geräte vom Markt anordnen und Bussen verhängen.

Störungsüberwachung

Das BAKOM nimmt Funkstörungen, die durch CB-Funk verursacht werden, ernst. Werden beispielsweise benachbarte Funkdienste durch unsachgemäss betriebene oder manipulierte Geräte gestört, können technische und rechtliche Massnahmen ergriffen werden.

Konsequenzen bei Verstössen gegen das Fernmeldegesetz

Verwarnungen und Bussen

Wer gegen die CB-Funkbestimmungen verstösst – etwa durch Betrieb nicht zugelassener Geräte, Nutzung unerlaubter Frequenzen oder Überschreitung der erlaubten Sendeleistung – muss mit einer Verwarnung oder Busse rechnen. Das Fernmeldegesetz sieht für solche Übertretungen in der Regel Ordnungsbussen vor, deren Höhe sich nach der Schwere des Verstosses bemisst.

So können zum Beispiel folgende Verstösse geahndet werden:

  • Betrieb von Geräten ohne CE-Kennzeichnung
  • Nutzung von Frequenzen ausserhalb des 26,965 bis 27,405 MHz-Bandes
  • Manipulation der Sendeleistung über die gesetzliche Grenze hinaus
  • Kommerzielle Nutzung des CB-Funks

Beschlagnahmung und Stilllegung

In schwerwiegenden Fällen kann das BAKOM die betroffenen Geräte beschlagnahmen und dauerhaft stilllegen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn schwere oder wiederholte Verstösse gegen die technischen Anforderungen festgestellt werden oder wenn durch den unerlaubten Betrieb andere Funkdienste gestört werden.

Strafrechtliche Konsequenzen

Neben verwaltungsrechtlichen Massnahmen kann ein Verstoss gegen das FMG auch strafrechtliche Folgen haben. Das Gesetz sieht in gravierenden Fällen, insbesondere bei wiederholten oder vorsätzlichen Widerhandlungen, Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen vor. Die strafrechtliche Verfolgung kann sowohl Funker als auch Händler betreffen.

Haftung für Folgeschäden

Wer mit nicht konformen CB-Funkgeräten Störungen in sicherheitsrelevanten Diensten (z. B. Polizei, Feuerwehr, Luftfahrt) verursacht, kann für daraus entstehende Schäden haftbar gemacht werden. Dies kann zu zivilrechtlichen Forderungen und erheblichen Schadensersatzansprüchen führen.

Empfehlungen für CB-Funk-Nutzer

  • Vor dem Kauf sicherstellen, dass das Gerät das CE-Kennzeichen trägt und für den Schweizer Markt zugelassen ist.
  • Die maximale Sendeleistung und die zugelassenen Frequenzbereiche beachten.
  • Nicht zulässige Modifikationen oder Manipulationen an CB-Funkgeräten vermeiden.
  • CB-Funk ausschliesslich für nicht-kommerzielle, private Zwecke nutzen.
  • Bei Unsicherheiten die Informationsangebote des BAKOM konsultieren.